Verkaufs und Lieferbedingungen

sicher-verpacken GmbH
Ladungssicherung & Verpackungsmittel
Am Sonnenberg 18
77960 Seelbach

§ 1 Allgemeines: Unsere Warenlieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt


§ 2 Überlassene Unterlagen: Wir behalten uns an allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen Abbildungen und sonstigen Unterlagen, Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Dritten diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.


§ 3 Angebot : Unsere Angebote sind freibleibend.

§ 4 Aufträge sind erst durch unsere Auftragsbestätigung angenommen. Bereits bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden. Für alle Aufträge behalten wir uns 20 % Mehr- oder Minderlieferung vor.

§ 5 Preise gelten im allgemeinen laut Auftragsbestätigung. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Herstellungs- bzw. Materialkosten wesentlich erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Bei Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung nach -kg- erfolgt die Berechnung "brutto für netto".

§ 6 Lieferzeit: Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Bei Annahme – oder Schuldnerverzug des Bestellers sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt

§ 8 Zahlung: Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Kaufpreis ist 10 Tage ab Zugang der Rechnung fällig, sofern nicht anderes vereinbart ist. Ab Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Hiervon bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens unberührt.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte: Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüche die Aufrechnung erklären. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt: Wir liefern ausschließlich auf der Basis des nachstehend geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor und sind berechtigt, die Kaufsache bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers zurückzunehmen.
Der Käufer hat, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bis zum Eigentumsübergang ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, oder Insolvenz angemeldet wurde.
Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe des uns geschuldeten Bruttokaufpreises ab, wobei der Käufer zur Einziehung der Forderung auch weiterhin ermächtigt ist. Hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt, wobei wir von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät .

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress: Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Es gilt eine Rügefrist von 10 Tagen nach Ablieferung der Kaufsache. Auch bei rechtzeitiger Geltendmachung der Mängelansprüche verjähren diese in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung.
Bei fristgerechter Mängelrüge behalten wir uns vor, bei einem Mangel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, die Ware nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, wobei Rückgriffsansprüche von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt bleiben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit stellt keinen Mangel dar. Unerheblich ist insbesondere ein Mangel, der sich bei Folienprodukten innerhalb der Toleranzen, die sich aus der GKV Prüf – und Bewertungsklausel ergeben, bewegt. Für Antirutschmatten ist die Toleranz in der Fläche mit +/ - 5 % und in der Stärke +/- 10 % zu sehen. Bei Holzprodukten sind insbesondere handelsübliche und produktypische Säge – und Trocknungstoleranzen möglich. Selbiges gilt auch im Falle nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist unwirksam. In diesem Fall gelten insbesondere die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 12 Sonstiges: Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Lahr bzw. der Sitz unserer Firma, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.